Lärmbelästigung

Um das örtliche Gemeinschaftsleben vor störendem Lärm zu schützen, ist die Verwendung oder der Betrieb einiger Lärmquellen wie folgt verboten :

Zur Abwehr von störendem Lärm ist montags bis freitags von 0 - 7 Uhr sowie von 20 - 24 Uhr und an SAMSTAGEN von 0 - 7 Uhr und ab 12.00 Uhr sowie zur Gänze an SONN- und FEIERTAGEN auf den Grundstücken innerhalb der roten Markierungen lt. beiliegendem Plan die Verwendung oder der Betrieb folgender Lärmquellen verboten:

Gartengeräte mit Elektro- bzw. Verbrennungsmotor (wie z.B. Rasenmäher, Vertikutierer, Laubsauger und -bläser, Häcksler, ....) Motorsägen, Kreissägen, Pressluftkompressoren, Trenn- und Schleifmaschinen, Fräs- und Hobelmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, sofern diese jeweils tatsächlich Lärm verursachen.

zur Lärmschutzordnung