Feuerbeschau & Brandschutz

Mit 1. Dezember 2024 ist die Novelle zum Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz in Kraft getreten (LGBl. Nr. 96/2024). Die neuen Bestimmungen bringen deutliche Erleichterungen bei feuerpolizeilichen Überprüfungen und klarere Regelungen für Eigentümer:innen.

Hier erhalten Sie alle wichtigen Informationen zu den Feuerpolizeilichen Verfahren und Bestimmungen:

Entfall der regelmäßigen Feuerbeschau bei kleinen Wohngebäuden

Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 gemäß OIB-Richtlinie (z. B. Einfamilienhäuser mit max. zwei Geschoßen und bis 7 m Höhe) entfällt die regelmäßige feuerpolizeiliche Überprüfung vollständig.
Gebäude, die größer als Klasse 2 sind, unterliegen weiterhin einer 20-jährigen Überprüfung.


Neues Prüfintervall für Wohngebäude der Klassen 3 bis 5

Für ausschließlich oder überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 gelten nun differenzierte Prüfintervalle:

  • 10 Jahre für gemeinsam genutzte Bereiche außerhalb der einzelnen Wohnungen (z. B. Eingänge, Gänge, Gemeinschaftsräume, Tiefgaragen)
  • 20 Jahre für die einzelnen Wohnungen selbst

Unveränderte Prüfintervalle für bestimmte Objekte

Die folgenden Regelungen bleiben weiterhin bestehen:

  • Alle 3 Jahre für Objekte oder Objektteile, die der Risikogruppe zugeordnet sind
  • Alle 5 Jahre, wenn eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung vorliegt
  • Alle 10 Jahre für Objekte, die nicht zur Risikogruppe gehören
  • Jederzeitige Überprüfung durch die Gemeinde, wenn eine offenkundige Brandgefahr oder ein begründeter Hinweis auf gefährliche Lagerungen besteht

Weitere Bestimmungen

Verbrennen im Freien
Das beabsichtigte Verbrennen von Gegenständen im Freien ist der Gemeinde vorab zu melden.
Ausnahme: Feuerschalen mit üblichem Brennmaterial.

Brandschutzbeauftragte
Bei Objekten der Risikogruppe ist jeder Wechsel der/des Brandschutzbeauftragten der Gemeinde zu melden.

Brandschutzunterlagen
Nach Fertigstellung sind Unterlagen wie Brandalarmplan, Brandschutzplan und Brandschutzordnung an die Gemeinde zu übermitteln.
Diese Dokumente müssen mindestens alle 3 Jahre überprüft und ggf. aktualisiert werden.


Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an Nadine Christine Kallinger.

  • Veröffentlicht: 27. Mai 2025