Veranstaltungen - Meldung & Anzeige

Veranstaltungen im Sinne des Gesetzes

Als Veranstaltung im Sinne des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes gelten alle Arten von:

  • Aufführungen
  • Vorführungen
  • Schaustellungen
  • Darbietungen
  • Belustigungen

Diese gelten unabhängig davon, ob sie im privaten oder öffentlichen Raum stattfinden, sofern sie öffentlich zugänglich sind oder als solche beworben werden.


Anwendungsbereich des Veranstaltungssicherheitsgesetzes

Das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz gilt für allgemein zugängliche oder als allgemein zugänglich beworbene Veranstaltungen. Entscheidend ist dabei nicht, ob Eintritt verlangt wird, sondern ob die Veranstaltung einem größeren Personenkreis offensteht.


Ausnahmen

Trotz allgemeiner Zugänglichkeit sind bestimmte Veranstaltungen nicht vom Gesetz erfasst, darunter:

Veranstaltungen zur Religionsausübung
z. B. Gottesdienste, Advent- oder Osterkonzerte mit religiösem Bezug

Veranstaltungen in Bildungseinrichtungen, sofern sie nicht überwiegend der Unterhaltung dienen
z. B. interne Schulveranstaltungen ohne laute Musik oder Tanz (Maturabälle oder Faschingsfeiern sind ausgenommen)

Veranstaltungen im Rahmen des Volksbrauchtums
z. B. Platzkonzerte, Kurkonzerte, Faschings- oder Krampusumzüge, Perchtenläufe, Sonnwendfeiern, Erntedankfeste, Leonhardiritt, Georgiritt

Warenpräsentationen und Ausstellungen im Rahmen des Gewerbes
z. B. Messen, Märkte, Oster- und Weihnachtsmärkte

Veranstaltungen mit land- und forstwirtschaftlichen Produkten
z. B. Bauernmärkte, Flohmärkte

Bei Unklarheiten empfiehlt sich eine Rücksprache mit der Bauverwaltung, um spätere Probleme oder unnötige Aufwände zu vermeiden. 

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite des Landes OÖ [HIER]


Abwicklung von Veranstaltungen

Je nach Besucheranzahl und Art der Veranstaltung sind unterschiedliche Verfahren vorgesehen:

Meldung einer Veranstaltung

Für Veranstaltungen mit 0–300 Personen

  • Schriftlich bei der Gemeinde
  • Spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn
  • Zuständigkeit Gemeinde Pasching

Anzeige einer Veranstaltung

Für Veranstaltungen mit 300–2500 Personen

  • Schriftlich bei der Gemeinde
  • Spätestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn
  • Zuständigkeit Gemeinde Pasching

Bewilligung einer Veranstaltung

Für Veranstaltungen mit über 2500 Personen oder im Tourneebetrieb

  • Schriftliche Einreichung erforderlich
  • Zuständigkeit Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (BH-LL)

Formulare und Kontakt

Die erforderlichen Formulare zur Meldung oder Anzeige einer Veranstaltung stehen auf unserer Homepage zum Download HIER bereit. 

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an Nadine Christine Kallinger.