Veranstaltungen im Sinne des Gesetzes
Als Veranstaltung im Sinne des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes gelten alle Arten von:
- Aufführungen
- Vorführungen
- Schaustellungen
- Darbietungen
- Belustigungen
Diese gelten unabhängig davon, ob sie im privaten oder öffentlichen Raum stattfinden, sofern sie öffentlich zugänglich sind oder als solche beworben werden.
Anwendungsbereich des Veranstaltungssicherheitsgesetzes
Das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz gilt für allgemein zugängliche oder als allgemein zugänglich beworbene Veranstaltungen. Entscheidend ist dabei nicht, ob Eintritt verlangt wird, sondern ob die Veranstaltung einem größeren Personenkreis offensteht.
Ausnahmen
Trotz allgemeiner Zugänglichkeit sind bestimmte Veranstaltungen nicht vom Gesetz erfasst, darunter:
Veranstaltungen zur Religionsausübung
z. B. Gottesdienste, Advent- oder Osterkonzerte mit religiösem Bezug
Veranstaltungen in Bildungseinrichtungen, sofern sie nicht überwiegend der Unterhaltung dienen
z. B. interne Schulveranstaltungen ohne laute Musik oder Tanz (Maturabälle oder Faschingsfeiern sind ausgenommen)
Veranstaltungen im Rahmen des Volksbrauchtums
z. B. Platzkonzerte, Kurkonzerte, Faschings- oder Krampusumzüge, Perchtenläufe, Sonnwendfeiern, Erntedankfeste, Leonhardiritt, Georgiritt
Warenpräsentationen und Ausstellungen im Rahmen des Gewerbes
z. B. Messen, Märkte, Oster- und Weihnachtsmärkte
Veranstaltungen mit land- und forstwirtschaftlichen Produkten
z. B. Bauernmärkte, Flohmärkte
Bei Unklarheiten empfiehlt sich eine Rücksprache mit der Bauverwaltung, um spätere Probleme oder unnötige Aufwände zu vermeiden.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite des Landes OÖ [HIER]
Abwicklung von Veranstaltungen
Je nach Besucheranzahl und Art der Veranstaltung sind unterschiedliche Verfahren vorgesehen:
Meldung einer Veranstaltung
Für Veranstaltungen mit 0–300 Personen
- Schriftlich bei der Gemeinde
- Spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn
- Zuständigkeit Gemeinde Pasching
Anzeige einer Veranstaltung
Für Veranstaltungen mit 300–2500 Personen
- Schriftlich bei der Gemeinde
- Spätestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn
- Zuständigkeit Gemeinde Pasching
Bewilligung einer Veranstaltung
Für Veranstaltungen mit über 2500 Personen oder im Tourneebetrieb
- Schriftliche Einreichung erforderlich
- Zuständigkeit Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (BH-LL)
Formulare und Kontakt
Die erforderlichen Formulare zur Meldung oder Anzeige einer Veranstaltung stehen auf unserer Homepage zum Download HIER bereit.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an Nadine Christine Kallinger.