Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Wirksamkeit ab 3. November 2025 das gesamte Bundesgebiet als Gebiet mit erhöhtem Risiko für die Vogelgrippe (HPAI) erklärt.
Für Geflügelhalter:innen gelten besondere Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor einer möglichen Einschleppung des Virus durch Wildvögel.
Siehe auch § 8 Abs. 3 Vogelgesundheitsverordnung (VGV)
Die Kundmachung des Bundesministeriums finden Sie hier [HIER].
Dies hat zur Folge, dass
- Enten und Gänse so von anderen Vögeln getrennt zu halten sind, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist und
- entweder
- das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
- die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wild lebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind
- die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem wild lebende Vögel Zugang haben, erfolgen.
- Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen
- Besondere Meldepflichten:
- Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20 %
- Abfall der Eierproduktion um mehr als 5 % für mehr als 2 Tage
- Mortalitätsrate höher als 3 % in einer Woche.
Bei unklaren Gesundheitsproblemen in Geflügelbetrieben sollte unbedingt eine tierärztliche Untersuchung erfolgen.
Die verpflichtende Meldung von tot aufgefundenen wildlebenden Wasservögeln und Greifvögeln bei der örtlich zuständigen Veterinärbehörde (Amtstierarzt/Amtstierärztin) ist ebenfalls für die Früherkennung wichtig.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Haltung von Geflügel grundsätzlich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden ist.